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Satzung

Satzung für den „SV Am Brunnenberg e.V.


§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen
" SV Am Brunnenberg e.V. "
Er hat seinen Sitz in Bad Elster und ist im zuständigen Vereinsregister registriert.
2. Der Verein ist Mitglied des Kreissportbundes Vogtland e.V., des sächsischen
Landessportbundes und des sächsischen Behindertensportbundes.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit des Vereins
Der Zweck des Vereins ist die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege und die Förderung
des Sports, die Gewährleistung von Prävention und Rehabilitationssport und der damit
verbundenen körperlichen bzw. geistigen Ertüchtigung im Sinne der Gesundheit.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Organisation und Durchführung eines geordneten
Sport-, Übungs- und Kursbetriebes in Sportgruppen des Breiten-, Gesundheits-, Präventionsund
Rehabilitationssportes unter Anleitung von zertifizierten Übungsleitern einschließlich der
Sicherstellung und Finanzierung der regelmäßigen Aus-, Weiter- und Fortbildung aller
ehrenamtlich im Verein tätigen Übungsleiter bzw. Funktionsträger.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts " Steuerbegünstigte Zwecke " der Abgabenordnung.
§ 3 Mittelverwendung
Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen
nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die
dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Die Organmitglieder des Vereins üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus.
Bei Bedarf können dies Ämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf
der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder Zahlung einer Aufwandsentschädigung
nach §3Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden. Alles Weitere wird in der
Finanzordnung geregelt
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die bereit ist, Ziele und Aufgaben
des Vereins zu fördern.
Jugendliche unter 18 Jahren können Mitglieder werden, sofern die gesetzlichen Vertreter dem
zustimmen. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab der Volljährigkeit.
2. Ein Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der darüber mehrheitlich
entscheidet.
Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die
Gründe mitzuteilen.
Die Mitgliedschaft beginnt mit der Mitteilung der Aufnahmebestätigung.
3. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt aus dem
Verein kann zu jedem Quartalsende erfolgen und ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu
erklären. Das Stimmrecht des austretenden Mitgliedes erlischt mit dem Zeitpunkt, an welchem
die Austrittserklärung dem Verein zugeht.
4. Ausschluss eines Mitgliedes kann durch Beschluss des Vorstandes mit einfacher Mehrheit der
anwesenden Vorstandsmitglieder beschlossen werden, wenn
a) schuldhaft das Ansehen oder die Vereinsinteressen in schwerwiegender Weise geschädigt
wurden oder die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten wiederholt verletzt hat oder
b) trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist.
Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Begründung bekannt zu
geben.
Ein Mitglied kann auch durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
1. Von Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
2. Bei Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten.
Die Höhe des Beitrages bzw. der Aufnahmegebühr und deren Fälligkeit wird in der
Finanzordnung festgelegt.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht entbunden, haben aber die gleichen Rechte wie
ordentliche Mitglieder.
§ 6 Organe
Die Organe des Vereins sind:
Der Vorstand und die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem 1.Vorsitzenden und
2. (stellvertretenden) Vorsitzenden und
3. (stellvertretenden) Vorsitzenden, der gleichzeitig Kassenwart ist.
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außerordentlich.
Jeder der drei Vorsitzenden ist einzeln vertretungsberechtigt, jedoch ist der 2.und 3.
(stellvertretende) Vorsitzende gegenüber dem 1. Vorsitzenden gebunden.
Der erweiterte Vorstand besteht aus:
a) Schriftführer
b) Sportwart
c) Rehasportbeauftragte/er
d) mindestens einem Beisitzer
§ 8 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ durch
die Satzung zugewiesen sind.
Zu seinen Aufgaben zählen insbesondere
1. die Führung und Leitung des Vereins sowie dessen Vertretung nach außen im Rahmen der ihm
satzungsgemäß zustehenden Kompetenzen
2. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, Ausführung von Beschlüssen der
Mitgliederversammlung
3. Erstellung eines Jahresberichtes, Buchführung, Erarbeitung von Ordnungen (z.B.
Finanzordnung, Sportordnung)
4. Beschlüsse über Aufnahmeanträge.
Der Vorstand beschließt Sitzungen, die vom 1. oder den 2. Vorsitzenden einberufen werden.
Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht notwendig.
Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.
Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des 1.Vorsitzenden.
Die Amtsniederlegung eines Vorstandsmitgliedes ist nur aus wichtigem Grund zulässig.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Wahlperiode aus, so sind die verbleibenden
Mitglieder berechtigt ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die
Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
§ 9 Wahl des Vorstandes
Der Vorstand (1. und die beiden 2. Vorsitzenden) wird von der Mitgliederversammlung für die
Dauer von 2 Jahren gewählt.
Der erweiterte Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf den Vorschlag des 1.
Vorsitzenden gewählt. Der erweiterte Vorstand bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt.
§ 10 Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden. Sie wird
vom Vorstand mit einer Frist von 4 Wochen unter Angabe der Tagesordnung den Mitgliedern
schriftlich bekannt gegeben.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens 2 Wochen vor dem
angesetzten Termin schriftlich fordert.
Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu geben.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Antrag der Mitglieder einzuberufen, wenn
1/10 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
1) Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes (1. und 2. Vorsitzende)
2) Wahl, Abberufung und Entlastung des erweiterten Vorstandes
3) Beschlussfassung über die Vereinsauflösung
4) Ehrung von besonders verdienstvollen Mitgliedern od. Nichtmitgliedern, welche sich in
besondere Weise um den Verein verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern.
5) Wahl des Rechnungsprüfers gemäß § 13 der Satzung
6) Satzungsänderungen und weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach
dem Gesetz ergeben.
Sofern die Mitgliederversammlung zu ihrem Beginn keinen Versammlungsleiter wählt, wird sie
durch den 1. oder in dessen Abwesenheit von einem der 2. Vorsitzenden geleitet.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist mit einfacher Mehrheit
beschlussfähig.
Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Mitgliederversammlung
beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder erschienen sind.
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied - auch Ehrenmitglied - eine Stimme. Die
Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied oder Vertreter ist nicht
zulässig.
Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene
Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem
Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung
einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate nach dem ersten
Versammlungstag stattfinden, hat aber spätestens vier Monate nach diesem Zeitpunkt zu
erfolgen. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Vereinsmitglieder beschlussfähig. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis
auf die erleichterte Beschlussfähigkeit zu enthalten.
§ 11 Protokollierung
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen und von dem
Versammlungsleiter und dem Schriftführer (Protokollführer) zu unterzeichnen.
§ 12 Rechnungsprüfer
Die von der Mitgliederversammlung gewählte Rechnungsprüfer überwacht die Kassengeschäfte
des Vereins. Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist
in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 13 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereines kann nur in einer eigens zu diesem Zweck unter Einhaltung einer
Frist von zwei Wochen einberufene außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen
werden.
Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im
Falle der Auflösung des Vereins die Mitglieder des Vorstands nach
§ 26 BGB als Liquidatoren bestellt.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Bad Elster,
die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur
Förderung des Sportes zu verwenden hat.
Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung
mit einem gleichartigen, anderen Verein angestrebt, und zwar so, dass die unmittelbare,
ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger
weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. Vor
der Durchführung ist das Finanzamt zu hören.
Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden, Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen
Anspruch an das Vereinsvermögen.
§14 Datenschutz
1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben
der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG)
personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein
verarbeitet.
Der Beitritt zum Verein alleine reicht keinesfalls für eine solche unmissverständliche
Willensbekundung zur Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten aus.
Die Datenschutzhinweise erhält jedes Mitglied. Die Bestätigung der Datenschutzhinweise durch
das Mitglied, gilt als Einwilligung.
Wenn das Mitglied den Datenschutzhinweisen nicht zustimmt muss es unmissverständlich
schriftlich, das dem Vorstand mitteilen.
§ 15 Schlussbestimmung
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein, so wird die
Wirksamkeit der Satzung im Übrigen dadurch nicht berührt. In diesem Fall ist eine unwirksame
Bestimmung durch satzungsändernden Beschluss oder durch eine neue Bestimmung, welche - in
wirksamer Weise - den Sinn und Zweck der als unwirksam fortgefallenen Bestimmung unter
Beachtung des Vereinszwecks möglichst nahekommt, zu ersetzen.
Bis zu einem solchen satzungsändernden Beschluss ist eine unwirksame Vorschrift nach
Maßgabe des vorstehenden Absatzes (Satz 2) entsprechend auszulegen bzw. umzudeuten.
§ 16 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung wurde erstellt am 01.04.2011 und neugefasst mit Beschluss vom 13.11.2019.
Die Neufassung der Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft